AGB


AGB Mietvertrag

Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von

Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen


1. Allgemeines – Geltungsbereich


1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für

alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und

Industriemaschinen; Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich wider-

sprochen.


1.2 Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten auch für künftige Verträge über

die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.


1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich

Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen.


1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter

gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text-

form.


1.5 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.


1.6 Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1

Satz 1 BGB.


2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter


2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte

Mietzeit in Miete zu überlassen.


2.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.


2.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen

Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten

Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.


3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters


3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll-

getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.


3.2 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann

der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter den Vertrag kündigen, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.


3.3 Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung

dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen,

falls dem Mieter dies zumutbar ist.


4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes


4.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.


4.2 Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung in Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.


4.3 Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren,

auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung

auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten.

Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.


4.4 Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.


5. Haftungsbegrenzung des Vermieters


5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein

Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können

vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

 einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;

 einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;

 der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung

des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;

 Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die

auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen

oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;

 falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.


5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge

unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.


6. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld


6.1 Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde.

Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag).

Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem

Vermieter in Textform anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.


6.2 Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich

gesetzlicher Mehrwertsteuer.


6.3 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung

des Mietpreises zu verlangen.


6.4 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen,

steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder

rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen

Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.


6.5 Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.


6.6 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche

Kaution als Sicherheit zu verlangen.


6.7 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution,

seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand

verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.


6.8 Der Vermieter verpflichtet sich, die dem Vermieter zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Mieters freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


7. Stillliegeklausel


7.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von

Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z. B.

Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalender-

tag diese Zeit als Stillliegezeit.


7.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.


7.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der Prozentsatz von 75 %.


7.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich in Textform Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.


8. Unterhaltspflicht des Mieters


8.1 Der Mieter ist verpflichtet,

a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;

b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;

c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen

und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.


8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach

vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.


9. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.


10. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes


10.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes

dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).


10.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.


10.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.


10.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so recht-

zeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an

diesem Tag zu prüfen.


11. Verletzung der Unterhaltspflicht


11.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.


11.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem

Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten

der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Instandsetzungs-

arbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn

der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.


11.3 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter

anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von

Ziff. 10.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.


12. Weitere Pflichten des Mieter


12.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige Zustimmung des

Vermieters in Textform weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten

oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.


12.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem

Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.


12.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.


12.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten, eine möglichst lückenlose Schadensaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.


12.5 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1. bis

12.4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem da-

raus entsteht.


13. Kündigung


13.1 a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich nicht vorzeitig kündbar.

b) Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit

abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.

c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist

 einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag;

 zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche;

 eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat

vereinbart ist.

13.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung außerordentlich oh-

ne Einhaltung einer Frist zu beendigen

a) im Falle des Zahlungsverzugs des Mieters;

b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;

c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;

d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8.1 und gegen Ziff. 12.1.


13.3 Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 13.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, gelten die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen. Die Ziffern 10 und 11 finden entsprechende Anwendung.


13.4 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.


14. Verlust des Mietgegenstandes. Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 10.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.


15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand


15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


15.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der

Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.


15.3 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein

öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.



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